Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
10. Juli 2013
§ 57
§ 57 – Übergangsvorschrift
(1) Diese Verordnung ist nicht auf Grundleistungen anzuwenden, die vor dem 17. Juli 2013 vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar. (2) Die durch die Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2636) geänderten Vorschriften sind erst auf diejenigen Vertragsverhältnisse anzuwenden, die nach Ablauf des 31. Dezember 2020 begründet worden sind.
Kurz erklärt
- Die Verordnung gilt nicht für Grundleistungen, die vor dem 17. Juli 2013 vereinbart wurden.
- Für diese älteren Verträge bleiben die bisherigen Vorschriften gültig.
- Änderungen durch die Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung gelten ab dem 1. Januar 2021.
- Die neuen Vorschriften sind nur für Verträge anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2020 abgeschlossen wurden.
- Alte Verträge unterliegen weiterhin den vorherigen Regelungen.